Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen richtet sich nach den Bestimmungen des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) und der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Monheim am Rhein.
Danach ist eine Kostenbeteiligung der Anlieger insbesondere bei der grundhaften Erneuerung und der Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vorgesehen.
Die von den Anliegern zu finanzierenden Kosten werden prozentual je nach Straßenart (Hauptverkehrsstraße, Hauptgeschäftsstraße, Anliegerstraße etc.) und innerhalb der Straßenart nach Verkehrsflächen (Gehwege, Fahrbahnen, kombinierte Geh- und Radwege) bzw. Straßenmöblierung (Grünanlagen, Beleuchtung etc.) anhand der Straßenausbaukosten ermittelt.
Die so von der Gesamtheit der Anlieger zu finanzierende Kostenmasse wird dann auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Die Kostenverteilung erfolgt zum einen nach der Grundstücksgröße, zum anderen nach der baurechtlich zulässigen Bebauungsmöglichkeit (z.B. Gewerbebauten; Wohnbauten; Berücksichtigung der Geschossigkeiten), so dass für große Grundstücke mit einem hohen Grad der baulichen Ausnutzbarkeit auch höhere Beiträge gezahlt werden müssen als für kleine Reihenhausgrundstücke.
Der Gesetzgeber möchte mit diesen Beiträgen den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, den die anliegenden Grundstückseigentümer durch den Fortbestand der Zufahrtsmöglichkeit zu den jeweiligen Grundstücken haben. Denn nur die Zufahrtsmöglichkeit sichert die Baulandeigenschaft und den nachhaltigen wert des Grundstücks.