Erträge der Stadt Monheim am Rhein

Erträge der Stadt Monheim am Rhein


Steuern:

Unter den Steuern befinden sich die Erträge aus Gewerbe- und Grundsteuer sowie die städtischen Anteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer. Hinzu kommen kleinere Erträge aus Hunde- und Vergnügungssteuer.


Zuwendungen:

Die Zuwendungen umfassen sämtliche Zuweisungen und Zuschüssen von Bund, Land und Gemeindeverbänden.


Öffentlich-rechtliche Erträge:

Die öffentlich-rechtlichen Erträge umfassen die Benutzungsgebühren für öffentliche Einrichtungen. Darunter befinden sich z. B. Gebühren für Straßenreinigung, Abfallbeseitigung und Krankentransport sowie die Elternbeiträge für KITAs und Ganztagsschulen.


Privatrechtliche Erträge:

Die privatrechtlichen Erträge ergeben sich aus der Nutzung von städtischem Vermögen (Mieten, Pachten, Veräußerung). Hinzu kommen Entgelte für privatrechtliche Leistungen z. B. im Bereich der Volkshochschule oder Musikschule.


Erstattungen

Unter den Erstattungen finden sich die Rückzahlungen des Landes für Asylbewerbende und Unterhaltsvorschüsse. Weitere Positionen sind Erstattungen der ARGE für städtisches Personal, des Rheinisch-Bergischen-Wasserverbandes für die Überlassung von Regenrückhaltebecken und des Kreises für den Betrieb von Ganztags-Gruppen in der Leo-Lionni-Schule dar.


Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer zahlen Unternehmen, die eine Betriebsstätte innerhalb der Stadt unterhalten, auf Grundlage ihres Gewinnes. Die Stadt legt in der Haushaltssatzuung den Hebesatz (erster Berechnungsfaktor) für die Steuer fest, während der Bund die Bemessungsgrundlage (Gewinn) sowie die Steuermesszahl (zweiter Berechnungsfaktor) bestimmt. Das Steueraufkommen fließt v.a. den Gemeinden zu. Bund und Länder werden allerdings über eine Umlage beteiligt, weshalb eine Unterscheidung zwischen den Gewerbesteuereinnahmen (brutto, vor Abzug der Umlage) und den Gewerbesteuereinnahmen (netto, nach Abzug der Umlage) vorgenommen wird.


Grundsteuer

Das Besteuerungsobjekt der Grundsteuer ist das Eigentum an Grundstücken bzw. deren Bebauung. Zu unterscheiden ist zwischen Grundsteuer A, die land- und forstwirtschaftliche Flächen umfasst, sowie Grundsteuer B, die alle sonstigen Flächen betrifft. Wie bei der Gewerbesteuer kann die Stadt den Hebesatz bestimmen, während der Bund Bemessungsgrundlage und Messzahl festlegt.


Einkommensteueranteil

Die Einkommensteuer wird anteilig auf Bund, Land und Kommunen verteilt. Derzeit erhalten die Kommunen 15 Prozent, während sich Bund und Land die übrigen 85 Prozent teilen. Dabei kann die Stadt die Erträge nicht unmittelbar steigern, da die Grundlagen der Besteuerung bundesgesetzlich festgesetzt sind.